allgemeine verkaufs- und lieferbedingungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, auch soweit auf sie ansonsten nicht im Einzelnen nochmals Bezug genommen wird. Sie schließen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner aus, sofern sie unseren Bedingungen widersprechen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung nochmals hinweisen.
2. Unsere Angebote, unsere Angaben in Katalogen und Verkaufsunterlagen sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen bzw. erteilt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für Nebenabreden und Zusagen von Beauftragten und Vertretern. Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen bleiben in jedem Fall unser Eigentum, welches Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht anderweitig verwertet werden darf und auf Verlangen herauszugeben ist. Angegebene technische und sonstige Daten kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nicht die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Muster unsererseits sind grundsätzlich unverbindlich und stellen, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Rohstoffe nicht immer gleichmäßig ausfallen, einen Annäherungswert dar. Bei uns verbleibt stets das Urheberrecht.
3. Unsere Vertragspartner werden hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
4. Unsere Preise gegenüber unseren Kunden sind stets freibleibend und verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten ab unserem Werk bzw. Auslieferungslager zuzüglich Mehrwertsteuer. Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die am Tage der Lieferung gültigen Preise; die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind insoweit freibleibend.
5. Unsere Forderungen sind zahlbar mit 7 Tagen 3% Skonto und 14 Tage netto. Sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum nicht bezahlt, sind wir berechtigt, ab dem 15. Tag Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Zins-/Verzugsschadens, zu verlangen. Ausgenommen sind schriftlich vereinbarte Sonderkonditionen. Wechsel- und Diskontspesen gehen grundsätzlich zu Lasten unseres Vertragspartners; Wechsel werden von uns grundsätzlich nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Auch wenn unser Kunde Zahlungen auf bestimmte Forderungen leistet, steht es uns frei, die entsprechende Zahlung auf die Schuld unserer Ware zu verrechnen. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungszielüberschreitungen, steht uns das Recht zu, die Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen geltend zu machen und zukünftige Lieferungen von vorheriger Bezahlung und/oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Eine Zahlungsverweigerung und/oder Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn unser Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss und/oder Abnahme kannte. Dies gilt auch, falls er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Eine Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung ist nicht zulässig.
6. Bei unseren Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware im Werk oder in unserem Lager an eine Transportperson übergeben worden ist, gleichgültig wer diese ausgesucht hat. Wir sind stets zu Teillieferungen berechtigt. Unsere Lieferfristen/-termine sind stets annähernd und unverbindlich; sofern unsere Rohstoffversorgung, gleich aus welchem Grund, erschwert ist, bei Streik oder sonstigen Arbeitsstörungen sowie bei höherer Gewalt sind wir berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die unser Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen unseren Kunden aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch unseren Kunden eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch unseren Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug unseres Kunden sind wir zur Rücknahme der Waren nach Mahnung berechtigt und unser Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware von unserem Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit Waren anderer Lieferanten erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderer Ware gemäß den geltenden Paragraphen des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt unser Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Unser Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt unser Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unseres Kunden, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum unseres Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteil unseres Anteilwerts an dem Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware von unserem Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt unser Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab; wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltware von unserem Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt unser Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks/Gebäudes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unser Kunde nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß obigen Bestimmungen abgetretenen Forderung. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat unser Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns unser Kunde unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Das gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung all unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung auf unseren Kunden über.
8. Wir haften für Mängel im Sinne des BGB nur wie folgt: Unser Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt der entsprechende Paragraph des HGB unberührt. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer beauftragten Sachverständigen erfolgte. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns unser Kunde unverzüglich zu informieren. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß der entsprechenden Paragraphen des BGB längere Fristen vorschreibt.
9. Geistige Leistungen unsererseits gelten als abgenommen, sofern unser Kunde nicht unverzüglich nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte erhebt. Im Falle eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last. Bei geistigen Leistungen ist die Weitergabe und Verwertung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich unser Kunde allein verantwortlich. Er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei zu halten. Alle Rechte, insbesondere das Recht zur Durchführung/Verwendung (auch auszugsweise), ob elektronisch oder drucktechnisch, an Unterlagen, Präsentationen oder vorgestellten Ideen und Konzepten sind ausschließlich sculptur & function Architekturelemente GmbH. vorbehalten. Die Empfänger sind verpflichtet, den Inhalt vertraulich zu behandeln, die erhaltenen CDs, Drucksachen, E-Mails oder sonstigen Dokumente nur intern zu benutzen und zu gewährleisten, dass weder Kopien noch sonstige Vervielfältigungen, auch einzelner Teile, angefertigt werden.
10. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Kunden (nachfolgend Schaden-ersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Kunden ist damit nicht verbunden.
11.Bei Sonderanfertigungen, bei denen wir ein entsprechendes Muster unseres Mandanten mit Angabe der zu verarbeitenden Rohstoffe und auf den Artikel bezogenen technischen Anforderungen erhalten, stellt unser Kunde uns von jedweden Ansprüchen Dritter frei, insbesondere hinsichtlich der durch das vorgegebene Muster eventuell verletzten Patent- und sonstigen Schutzrechten Dritter. Auf der Grundlage der Angaben unseres Kunden erstellen wir ein Ausfallmuster zur unverzüglichen Prüfung und Genehmigung. Die Kosten des Ausfallmusters gehen zu Lasten unseres Kunden. Eventuell für die Sonderanfertigung beschaffte Werkzeuge und Vorrichtungen sind von unserem Kunden zusätzlich zu bezahlen, verbleiben jedoch unabhängig von Durchführung und Umfang des Auftrags in unserem Eigentum. Sie werden ebenso, wie die entsprechenden schriftlichen Anforderungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, von uns 6 Monate lang nach Durchführung des Auftrags aufbewahrt und danach vernichtet.
12. Sollten einzelne unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen als wirksam bestehen; die unwirksame Bedingung wird durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Wien. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Einbeziehung der VOB ist ausgeschlossen.
Stand: September 2011